Jan Grevensone war ein Fehdehelfer und führte in den 1380er Jahren zusammen mit Peter Helling, Boneland, Lemmeken Goedertiere und dem Baelion von Costborch im Auftrag von Graf Ludwig II. eine Fehde gegen die Feinde Flanderns.

Leben

Namensvarianten:

Lebensdaten: Unbekannt. Erstmals erwähnt in den Verhandlungen zu Dordrecht und Antwerpen vom 1. Mai 1387.

Herkunft: Unbekannt. Möglicherweise Ostende, westlich von Brügge, da sein Anführer Peter Helling aus dieser Stadt stammte.[1]

Tätigkeitsgebiet: Auf dem Fluss Zwin in der Region um Sluis.[2]

Verwandtschaft: Unbekannt

Tätigkeiten

Aktivitäten als Fehdehelfer: Jan Grevensone stahl gemeinsam mit den oben genannten Personen auf dem Fluss Zwin Jacob Denen aus Hamburg diverse Güter, darunter 51 Lasten Hamburger Bieres, Hering, Leinwand und Fleisch, sowie dessen Kogge im Gesamtwert von 500 Mark lübisch.[3]

In der Antwort auf diese Klage erklären die Fläminger, dass Peter Helling und seine Gefolgsleute zu dieser Zeit im Dienste Ludwig II. standen, der sie dazu berechtigt hatte, allen Feinden Flanderns Schaden zuzufügen.[4] Daraufhin wird beschrieben, wie Peter Helling mit seinen Gesellen auf dem Zwin fuhr, um Beute zu machen. Dabei trafen sie auf in eine Richtung Sluis fahrende Kogge, die Helling als feindlich gesinnt einstufte, sodass es zwischen den beiden Schiffsbesatzungen zum Kampf kam. Hierbei sind dem Bericht nach viele Gefolgsleute Hellings verletzt worden. Unmittelbar danach oder währenddessen kamen vier normannische Schiffe hinzu, die die beiden kämpfenden Koggen angriffen. Die Normannen beschlagnahmten beide Schiffe sowie deren Ladung und nahmen Peter Helling und seine Gefolgsleute gefangen. Ein Teil der Schiffsmannschaft wurde in die Normandie gebracht. Die restlichen Besatzungsmitglieder und Peter Helling selbst wurden nach Middeburch, Zeeland, gebracht, wo sie eine lange und schwere Gefangenschaft erlebt haben sollen. Aufgrund der Tatsache, dass Helling heimat- und güterlos sei, plädierten die Fläminger darauf, dass von einer Klage gegen jenen abgesehen werden sollte.[5] Aus den Quellen geht jedoch hervor, dass die hansischen Ratsendeboten trotzdem auf eine vollständige Entschädigung und Wiedergutmachung bestehen wollten, obwohl sich die Kogge von Jacob Denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Hellings Besitz befunden hat.[6] Sie zogen sich jedoch zunächst in ihre Städte zurück, um Bericht zu erstatten.[7]

Es ist weder bekannt, ob Jan Grevensone bei den Kämpfen verletzt wurde, noch ob er nach seiner Gefangennahme durch die Normannen entweder in die Normandie oder nach Middeburch in Zeeland gebracht wurde.

Weiterhin ist nicht bekannt, ob es sich im Bericht der Fläminger bei dem ersten Schiff, mit dem Peter Helling und seine Gefolgsleute ins Gefecht kamen, um die Kogge von Jacob Denen handelte. Dagegen spricht, dass in der ersten Klage der hansischen Ratsendeboten der Angriff der normannischen Schiffe nicht erwähnt wird. Ebenfalls wird durch die Erwiderung der Ratsendeboten auf die Erklärung der Fläminger deutlich, dass sie noch keine Kenntnis vom Eingreifen der Normannen hatten.[8] Der Überfall auf Jacob Denen müsste demnach schon vorher geschehen sein.

Status: Fehdehelfer

Fahrgemeinschaften: Jan Grevensone fuhr zusammen mit Peter Helling, Boneland, Lemmeken Goedertiere, dem Baelion von Costborch und mehreren Gesellen. Es ist davon auszugehen, dass Peter Helling der Anführer der Gruppe war.[9]

Auftraggeber: Ludwig II., Graf von Flandern, in Form eines Markebriefes, der auf den 27. August 1382 datiert ist. Im selben Jahr wurde Ludwig II. aus Flandern vertrieben.[10] Durch diesen Markebrief bestätigte der Graf unter anderem Peter Helling und dessen Gefolgsleute als seine Anhänger und berechtigte sie damit ebenfalls, allen Feinden Flanderns in seinem Namen Schaden zuzuführen.[11]

Angaben zu Schiff und Besatzung: In dem Markebrief von Ludwig II. wird erwähnt, dass Peter Helling Meister eines Kraiers ("graiort") ist, mit dem Namen Christoffels. Ebenso waren bei dieser Fehde gegen die Feinde Flanderns Schiffe vom Typ eines Balingers ("balengier") involviert.[12]

Sonstige Tätigkeiten:

Sonstiges

Nicht gefunden in:

Hanserecesse Abt. 1, Bd. 1, Bde. 3-8

Hansisches Urkundenbuch

Walter Prevenier (Hg.), Handelingen van de Leden en van de Staten van Vlaanderen (1384-1405), Bd. 1, Brüssel 1959.

Quellen

Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 343, § 28; Art. 344, § 23; Art. 345, § 19; Art. 346, § 19; Art. 347.

Literatur


Einzelnachweise

  1. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 347

  2. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23

  3. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 343, § 28

  4. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23

  5. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23

  6. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 345, § 19

  7. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 346, § 19

  8. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 345, § 19

  9. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23

  10. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23

  11. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 344, § 23, Art. 347

  12. Hanserecesse Abt. 1, Bd. 2, Art. 347


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