Herr Günther war ein norwegisch/dänischer Adliger, welcher als Vogt von Marstrand unter Königin Margerethe von Dänemark als Fehdehelfer aktiv war.[1]
NB: Herr Günther wird ohne Vorname in den Quellen erwähnt. Es gab aber viele Personen im 14. Jarhundert, die den Namen Ghunner, Ghunter o.Ä. als Vor- oder Nachname trugen. Einige sind als Referenz unter "Sonstiges" aufgeschrieben. Siehe auch den Artikel Ghunnar.
Girgensohn identifiziert ihn als den in norwegischen Diensten stehenden Adeligen Günther von Wedhausen.[2] Dies wird ebenfalls durch Ernst Robert Daenell bestätigt.
Leben
Namensvarianten: Herr Ghunter[3], Hern Ghuntere[4].
Lebensdaten: Um 1384 war Herr Ghünther Vogt und Marstrand und Besitzer eines Reichsschlosses im dänischen Reich[5]. Herr Günther starb in Marstrand in heutigem Schweden 1393[6].
Herkunft: Norwegen/Dänemark
Tätigkeitsgebiet: Kattegat
Verwandtschaft:
Tätigkeiten
Aktivitäten als Fehdehelfer:
Auf dem Hansetag zu Stralsund am 24. April 1384, wo die Königin Margarethe von Dänemark und einige Mitglieder aus dem dänischen Reichsrat anwesend waren, klagten die deutsche Delegierte über Herr Günter. Er hatte "die steden unde deme koopmanne uth deme ryke unde van des rikes sloten" Schaden zugefügt, weil er "Seeräuber" Zuflucht gewährt hatte[7] und Königin Margarethe von Dänemark sollte ihn deshalb zu Verhandlung einladen oder von ihm selbst Ersatzgeld mit Macht verlangen[8]. Herr Günther war zu dieser Zeit Vogt von Marstrand.[1] Am 8. September 1384 sollten die abschließenden Verhandlungen in Schonen stattfinden, bei denen die Königin den gesamten Reichsrat, die Hauptleute und alle Inhaber der dänischen Reichsschlösser, insbesondere die Herren Wendelbo und Günther, mitbringen wollte. Auch die Verhandlungen über Schadensersatz sollten dort beendet werden, und Margrethe wollte die norwegischen Privilegien einsehen, möglicherweise um sie zu bestätigen. Als am 8. September 1384 weder Margrethe noch ein dänischer Vertreter erschien, jedoch eine Nachricht von ihr eintraf, die die Gesandten aufforderte, einen Monat in Schonen auf ihre Ankunft zu warten. Am 9. Oktober traf sie dann jedoch mit dem dänischen Reichsrat in Falsterbo ein, entschuldigte ihr und des Rates Fehlen im September mit Kriegsunruhen, die sie aufgehalten und beschäftigt hätten, und erklärte mit demselben Grund auch das erneute Fehlen der Schlosshauptleute. Nur Herr Günther war anwesend.[2]
- In Falsterbo wurde am 9. Oktober 1384 wieder um diese Sache verhandelt. Herr Günther war diesmal selbst anwesend. Er erkannte, dass er nach dem Tod des König Haakon Seefund und "schipbrokich gud" genommen hatte, aber er wollte es erst ersetzen, wenn das Norwegische Reichsrat einig in der Anklage war. Damit waren die Städten nicht zufrieden - sie wollten Schadensersatz. Königin Margarethe von Dänemark bekam aber das letzte Wort in der Sache. Die Königin sagte, sie wolle dafür sorgen, dass Herr Günther und alle anderen sich so verhalten, dass die Städte zufrieden sind. [9]
1393 klagten die Preußische Städte an die Dänen: 1380, während des Krieges zwischen Mecklenburg und Dänemark, hatten Herr Günther und seine Partner - darunter die Gebrüder Michel Rute und Stolcze Rute - ein Schiff voll von Gütern von einem Kaufmann namens Volquin Vorsthuuse weggenommen. Sie hatten die Güter danach nach Varberg auf der Schwedischen Westküste gebracht, wo die Königin Margarethe von Dänemark zu dieser Zeit selbst anwesend war[10]. Der Wert der Güter war 40.312 Nobelen. 1394 wurde es wieder um diese Sache verhandelt. Diesmal erwarteten die preußischen Städte aber, dass Swarte Schonighe das Geld bezahlte[11]. Er war also wahrscheinlich der Auftraggeber der Dänen.
Status: Vogt, Inhaber eines Reichsschlosses. Enger Vetrauter Königin Margarethes.
Fahrgemeinschaften: Stolcze Rute, Michel Rute.
Auftraggeber: König Haakon von Norwegen. Königin Margarethe von Dänemark, Swarte Schonighe?
Angaben zu Schiff und Besatzung:
Sonstige Tätigkeiten:
Sonstiges
Die folgenden Leute waren ein Teil der Menschen, die den Namen Ghunner/Günther als Vor- oder Nachnamen in der zweiten Hälfte des 14. Jarhhunderts trugen. Sie sind als Referenz hier aufgeschrieben um die Recherchleistungen des Artikel "Ghunnar" zu erweitern. Einige von ihnen, die als Dänische Ritter genannt wurden, könnten natürlich auch Herr Günther sein. Die Einzelnachweise sind Beispiele und nicht ausreichend.
- Günther, Graf von Schwarzburg (ein oder mehr Grafen)[12][13][14][15][16].
- Henrik Gunther, Ratmann zu Wismar, Vogt zu Skanör (Schonen)[17][18][19].
- Günther van Lewetzow[20].
- Ghünther Thomsen, Bürger in Lund (Schonen)[21].
- Günther Ludekensson, Schiffer[22].
- Gunnar Jakobsson, dänischer Ritter, Hauptmann zu Kalö (Jütland)[23].
- Günther von Lenderowe, König Waldermar von Dänemarks Diener[24].
- Günther von Tetow, König Waldemar von Dänemarks Diener[25].
- Ghunnar, Kapitän, Pirat[26].
Quellen
- HR 1.2., Nr. 276 § 4.
- Dieselbe Quelle: DD 4.2., Nr. 464 § 4.
- HR 1.2., Nr. 293 § 1.
- Dieselbe Quelle: DD 4.2., Nr. 502 § 1.
- HR 1.4., Nr. 154 § 4.
- HR 1.4., Nr. 185 § 8.
- Dieselbe Quelle: DD 4.5, Nr. 138.
Die folgenden Quellensammlungen wurden durchgesucht ohne weiteres zu finden:
- HR 1.1.-2.3.
- DD 3.1-4.7.
- MUB Bd. 14-25.
- HUB Bd. 3-7.
- Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch 1.2.-1.9.
- Sattler, Karl: Handelsrechnungen des Deutschen Ordens (1887).
- Preußisches Urkundenbuch Bd. 5-6.
- Jenks, Stuart: Das Danziger Pfundzollbuch von 1409 und 1411 (2012).
- Stieda, Wilhelm: Realer Zollbücher und -Quittungen des 14. Jahrhunderts (1887).
Literatur
Einzelnachweise
1 2
Ernst Robert Daenell: Die Kölner Konföderation vom Jahre 1367 und die schonischen Pfandschaften. 1894. S. 110.
1 2
Paul Girgensohn: Die skandinavische Politik der Hansa, 1898, S. 36, S. 40.
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HR 1.4., Nr. 154 § 4
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HR 1.2., Nr. 293 § 1
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HR 1.2., Nr. 276 § 4
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HR 1.4., Nr. 154 § 4
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HR 1.2., Nr. 276 § 4
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DD 4.2., Nr. 464 § 4
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HR 1.2., Nr. 293 § 1
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HR 1.4., Nr. 154 § 4. Hier ist vom Jahr 1386 die Rede, während in HR I.4, 185 §8, wo derselbe Fall behandelt wird, 1380 genannt wird. Im Diplomatarium Danicum ist das Jahr 1386 zu 1380 bereinigt: DD IV.5, 50 §4 (entspricht HR I.4, 154 §4).
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HR 1.4., Nr. 236 IV § 2
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HR 1.1. & 1.6.
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PUB.
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Liv-, Est- und Kurländisches UB Bd. 4
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MUB Bd. 17 & Bd. 21
↑
DD 3.1.
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HUB Bd. 3
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MUB Bd. 17
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DD 3.4.
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MUB Bd. 19 & Bd. 20 & Bd. 21
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DD 3.1. & 3.2.
↑
HR 1.3.
↑
DD 3.5. & 3.7.
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DD 3.8.
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DD 3.8.
↑
Liv-, Est- und Kurländisches UB Bd. 3
